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Das Urhebergesetz schützt die Schöpfer von geistigen Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst. Dazu gehören Texte, Computerprogramme, Musikstücke, die Aufführung von Musikstücken, Tanz, Pantomime, weiter Vorträge, Bilder und Filmwerke sowie Darstellungen technischer oder wissenschaftlicher Art wie Pläne, Skizzen, Karten et cetera. Keinen gesetzlichen Schutz genießen Gesetze, amtliche Bekanntmachungen oder Entscheidungen. Das Urheberrecht schützt den Urheber eines Werkes, insbesondere das Recht an der Nutzung des Werkes und an der Erzielung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung. Der Urheber allein kann bestimmen, ob das Werk veröffentlicht wird oder nicht. Er kann Bestimmungen zum Umfang der öffentlichen Nutzung seines Werkes treffen. Das Urheberrecht ist nicht veräußerlich für den Urheber, aber vererblich. Die Erben wiederum können es übertragen. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

 Häufig sind Fälle der so genannten illegalen Downloads von Musik, Filmen, Spielen, Hörbüchern etc. aus Tauschbörsen sowie das öffentliche Anbieten durch das Ermöglichen von Uploads. Bei den Filesharing Programmen wird mit dem Download einer Datei zugleich ein Programm installiert, das seinerseits den Upload von der Festplatte des Downloaders ermöglicht. Die Nutzer der Tauschbörsen laden also kostenlos Raubkopien. Für diese Kopien erhält der Urheber oder Rechteinhaber keine Vergütung. Gleichzeitig stellen die Tauschbörsennutzer diese illegal erlangten Downloads ihrerseits wieder zum kostenlosen Download zur Verfügung. Sie machen sich doppelt strafbar. Einmal durch das Downloaden und zum anderen durch das öffentliche Anbieten.

Zur Klarstellung muss darauf hingewiesen werden, dass es durchaus legale Downloads gibt. Das ist zum einen der Fall, wenn der Rechteinhaber die Musiktitel, Filme, Spiele, Anwenderprogramme etc. verkauft, also den Download gegen Entgelt gestattet oder es sich um so genannte Freeware handelt, also Programme, die vom Urheber für jedermann kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.


Die Verwertungsgesellschaften beauftragen regelmäßig Spezialfirmen, die in Filesharing - Börsen untersuchen, wann von welchem Rechner welche urheberrechtlich geschützten Dateien herunter geladen oder zum Upload bereitgestellt werden. Protokolliert werden dabei Datum, Uhrzeit, Dateiname, P2P - Netzwerk und IP-Adresse. Anhand der ermittelten Daten beantragt die Verwertungsgesellschaft bei dem zuständigen Gericht eine Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG mit der das Gericht gegenüber dem Internetprovider die Herausgabe der zu dieser IP – Adresse gehörenden Nutzerdaten anordnet. Nachdem die Verwertungsgesellschaft nun über Namen und Anschrift des bei dem Internetprovider angemeldeten Nutzers verfügt, beauftragt sie eine Anwaltskanzlei damit, dem Nutzer eine Abmahnung zu senden und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung anzufordern.

Flattert also eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ins Haus, sollte unverzüglich anwaltlicher Rat eingeholt werden.